unsere satzung

Satzung
des Fördervereins der Kindertagesstätten
und der Grundschule Dittelsheim-Heßloch e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namen „Förderverein der Kindertagesstätten und der Grundschule Dittelsheim-Heßloch e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist 67596 Dittelsheim-Heßloch, Schulstraße 3.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
• die Förderung der Jugendpflege und der Erziehung
• die Verbesserung der Rahmenbedingungen in den Kindertagesstätten und der Grundschule (z.B. bei der Anschaffung von Spielmaterial, bei Umgestaltung im Innen- und Außenbereich, die Durchführung von Veranstaltungen, Unterstützung zu leisten, soweit das nicht durch den Träger finanziert wird).

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist das Bundesreisekostengesetz maßgebend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind.
4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins
1. Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele aktiv und materiell zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er folgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu der auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle geschäftsfähigen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 75 % der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfähiges Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet auf Antrag geheim mit Stimmzetteln statt.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
7. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
• Aufgaben des Vereins
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
• Beteiligung an Gesellschaften
• Aufnahme von Darlehen ab 1.000 EUR
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
• Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
• Weitere Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder der Mitgliedschaft vorgelegt werden

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Schriftführer/in
• dem/der Kassenwart/in
• einem Beisitzer
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, bleibt die Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.
3. Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen gewählt.
4. Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an
• Je ein Elternausschussmitglied der Kindertagesstätten
• Je ein/e pädagogische/r Mitarbeiter/in der Kindertagesstätten
• Je ein Schulelternbeiratsmitglied der Grundschule
• Je ein/e pädagogische/r Mitarbeiter/in der Grundschule
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 stimmberechtigten Mitgliedern, darunter der/die Vorsitzende/r bzw. sein/e Stellvertreter/in, beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formaler Hinsicht verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Vereinsfinanzierung
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
• Entgelte für seine Tätigkeiten
• Zuschüsse des Landes, der Kommunen, und anderer öffentlicher Stellen
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dittelsheim-Heßloch, die es ausschließlich und unmittelbar zu gleichen Anteilen für die Kindertagestätten und die Grundschule zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dittelsheim-Heßloch, den 7. April 2015